§ 24c Nachforderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- VG Köln, 11.11.2005 – 18 L 1299/05Zitiert von 7
- OVG NRW, 06.09.2016 – 13 B 621/16Zitiert von 3
- VG Köln, 27.08.2003 – 24 K 5634/00Zitiert von 5
- VG Köln, 26.01.2016 – 7 K 258/14
- VG Köln, 26.01.2016 – 7 K 304/14Zitiert von 2
- VG Köln, 26.01.2016 – 7 K 309/14Zitiert von 4
6 Entscheidungen zu § 24c AMG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Müssen von mehreren Zulassungsinhabern inhaltlich gleiche Unterlagen nachgefordert werden, so teilt die zuständige Bundesoberbehörde jedem Inhaber der Zulassung mit, welche Unterlagen für die weitere Beurteilung erforderlich sind, sowie Namen und Anschrift der übrigen beteiligten Zulassungsinhaber. Die zuständige Bundesoberbehörde gibt den beteiligten Inhabern der Zulassung Gelegenheit, sich innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu einigen, wer die Unterlagen vorlegt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die zuständige Bundesoberbehörde und unterrichtet hiervon unverzüglich alle Beteiligten. Diese sind, sofern sie nicht auf die Zulassung ihres Arzneimittels verzichten, verpflichtet, sich jeweils mit einem der Zahl der beteiligten Inhaber der Zulassung entsprechenden Bruchteil an den Aufwendungen für die Erstellung der Unterlagen zu beteiligen; sie haften als Gesamtschuldner. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Nutzer von Standardzulassungen sowie, wenn inhaltlich gleiche Unterlagen von mehreren Antragstellern in laufenden Zulassungsverfahren gefordert werden.